Schuldbefreiung durch Insolvenzplan ab 01.07.2014 endlich auch für Verbraucher
Ab dem 01.07.2014 tritt das lang ersehnte neue Insolvenzrecht für Verbraucherin Kraft.
Die schlechte Nachricht vorweg: Eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – statt bislang nach sechs Jahren – ist leider nur möglich, wenn der Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleichen kann. Zusammen mit den Verfahrenskosten muss er dann insgesamt fast 40 Prozent aufbringen. Für einen Schuldner mit € 200.000 Schulden kommt das Verfahren folglich nur in Betracht, wenn er ca. € 80.000 an Cash zur Verfügung hat und selbst dann muss er in der Praxis noch ca. 4 Jahre auf die Restschuldbefreiung warten, da der Gesetzentwurf den vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch auch weiterhin vorschreibt. Im Ergebnis dürfte für den ganz überwiegenden Teil der Schuldner eine verkürzte Restschuldbefreiung daher kaum in Betracht kommen, weil sie entweder diesen hohen Anteil zu Gläubigerbefriedigung nicht aufbringen können oder – wenn sie diesen hohen Anteil zahlen können – es für sie regelmäßig möglich ist, mit professioneller Hilfe wesentlich schneller mit den Gläubigerneine außergerichtliche Einigung zu erreichen, ohne dass sie noch drei bzw. vier Jahre ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen müssen.
Die gute Nachricht: Sehr erfreulich ist aber, dass sichnach dem Gesetzentwurf ab 01.07.2014 dann auch Verbraucher mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens entschulden können. Dieses Verfahren, dass bisher lediglich Selbstständigen und Unternehmern zur Verfügung stand, bietet die Möglichkeit einer Schuldbereinigung innerhalb von wenigen Monaten. Mit Hilfe des Insolvenzplanverfahrens lässt vielfach bereits durch eine gezielte Gruppenbildung die Planannahme „erzwingen“ und damit eine Schuldbefreiung sofort mit der Planannahme – und nicht erst nach 3 bzw. 6 Jahren – erreichen. Zudem sind dabei regelmäßig wesentlich geringere Zahlungen an die Gläubiger erforderlich, als die oben genannten 35 bis 40 Prozent, sodass der Insolvenzplan nicht nur deutlich schneller, sondern auch wesentlich günstiger ist. Zu den Möglichkeiten der kurzfristigen Schuldbefreiung durch Insolvenzplan vgl.. Im Ergebnis bietet die Insolvenzrechtsreform mit dem Insolvenzplan damitfür Verbraucher endlich eine echte Alternative zur üblichen Restschuldbefreiung, die zudem ab dem 01.07.2014 nicht nur für neue Verfahren, sondern auch auf Verfahren aus der Vergangenheit anwendbar ist.
AUG
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