Kündigung, Auschluss, Einziehung, Abberufung, Amtsniederlegung und Aufhebungsvereinbarung im Gesellschafterkonflikt
Streitigkeiten von Gesellschaftern einer GmbH sind von hoher
rechtlicher Komplexität. Solche Konflikte münden häufig in
Ausschlüssen von Gesellschaftern und Geschäftsführern. Für die
Betroffenen kann dies wirtschaftlich von existenzieller Bedeutung sein.
Als Wirtschaftskanzlei betreuen wir Gesellschaften,
Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Sachverhalten und Phasen
eines Gesellschafterstreits, insbesondere auch beim freiwilligen oder
erzwungenen Ausscheiden von Gesellschaftern und Geschäftsführern aus der
GmbH.
Unsere Unterstützung erstreckt sich dabei
auf alle Aspekte des Konflikts:
- Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall
- Planung
von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der
Einziehung von Geschäftsanteilen) und Verteidigungsstrategien betreffend
den Verbleib in der Gesellschaft ·
- Außergerichtliche
und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen ·
- Schnelle Sicherung von Ansprüchen durch einstweilige Verfügungen ·
- Vollständige
steuerliche Begleitung aus Sicht der Gesellschaft und der
Gesellschafter beim Austritt/Ausscheiden von Gesellschaftern ·
- Beratung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.
Gemeinsam
mit unseren Mandanten entwickeln wir die jeweils erfolgversprechendste
Strategie im Gesellschafterstreit und setzen die verfügbaren rechtlichen
und taktischen Mittel entsprechend ein. Unser Spektrum reicht von der
schnellen und kompromisslosen gerichtlichen Sicherung, Durchsetzung und
Abwehr von Ansprüchen bis zum Einsatz von Instrumenten des alternativen
Konfliktmanagements und der Mediation zur Erreichung einvernehmlicher
Lösungen.
Wir bieten unsere Dienstleistungen nicht nur für GmbH-rechtliche Fragen, sondern auch im
Zusammenhang mit Personengesellschaften, also der GbR, KG, OHG und GmbH
& Co. KG an.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu den Themen, die im
Zusammenhang mitKonflikten zwischen Gesellschaftern von Relevanz
sind:
FAQ Gesellschafterstreit
Wenn ein Gesellschafterstreit in der GmbH ein gewisses Niveau
erreicht hat, stellen sich die beteiligten Gesellschafter immer wieder
die gleichen Fragen: ·
- Kann der gegnerische Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen oder hinausgedrängt werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist ein Gesellschafterausschluss möglich?
- Kann
ein betroffener Gesellschafter die GmbH freiwillig gegen eine
Abfindungszahlung verlassen, etwa durch eine Kündigung? ·
- Wie
hoch ist die Abfindung, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
ausgeschlossen, sein Anteil eingezogen wirdoder er freiwillig aus der
Gesellschaft ausscheidet?
- Wer zahlt die Abfindung an den betroffenen Gesellschafter?
- Was passiert mit dem Geschäftsführervertrag und dem Anspruch
auf die laufende Geschäftsführervergütung?
- Wie kann
der Geschäftsführer vorzeitig seine Geschäftsführerstellung aufgeben
(z.B. durch Amtsniederlegung), ohne sich schadensersatzpflichtig zu
machen?
Systemische Basisanalyse
Vorab zu jedem Vorgehen und jeder Entscheidung sollte klar sein, welche welche Interessen verfolgen und mit welchen Mitteln sie diese durchsetzen können und wollen. Ohne Erledigung dieser „Hausaufgabe“ verbietet sich der Einsatz rechtlicher Werkzeuge, da diese allenfalls kurzfristige bzw. kurzsichtige Lösungen liefern, wenn sie nicht in einen systemischen Kontext eingebunden sind.
Gesellschafterausschluss durch Beschluss
Ein Gesellschafter kann auf Grundlage eines
Gesellschafterbeschlusses aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss durch einen
Gesellschafterbeschluss ist aber nur dann möglich, wenn die Satzung
einen solchen Ausschließungsbeschluss aus wichtigen Gründen vorsieht.
Wenn die GmbH-Satzung keine Regelungen zum Gesellschafterausschluss
enthält, bleibt nur die Möglichkeit der Ausschlussklage.
Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils und Zwangsabtretung
Neben einem Gesellschafterausschluss kann der gegnerische
Gesellschafter seine Gesellschafterstellung auch durch einen
Einziehungs- oder Zwangsabtretungsbeschluss aus wichtigem Grund
verlieren. Der Einziehungsbeschluss hat zur Folge, dass die
Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters untergehen. Der
Zwangsabtretungsbeschluss führt dazu, dass die Anteile des betroffenen
Gesellschafters auf einen Mitgesellschafter, die GmbH oder einen Dritten
übertragen werden müssen. Ein Ausschlussbeschluss kann auch mit einer
Einziehung oder einer Zwangsabtretung kombiniert werden.
Gesellschafterausschluss durch Ausschlussklage
Wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, der keinen
Ausschlussbeschluss noch eine Einziehung oder Zwangsabtretung regelt,
kann ein Gesellschafter nur auf der Grundlage eines gerichtlichen
Urteils durch die sog. Ausschlussklage aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Auch diese Ausschlussklage setzt voraus, dass ein
wichtiger Grund vorliegt.
Kündigung auf Initiative des GmbH-Gesellschafters, Austrittskündigung (aus wichtigem Grund)
Grundsätzlich kann der einzelne Gesellschafter seine Stellung als
Gesellschafter wirksam aufgeben, wenn er die Möglichkeit der
ordentlichen Kündigung hat. Ordentlich kündigen kann er das
Gesellschaftsrechtsverhältnis mit der GmbH allerdings nur, wenn der
Gesellschaftsvertrag diese Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht.
Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Frage der ordentlichen Kündigung,
kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in Betracht. Diese sog.
Austrittskündigung kann auch nicht gesellschaftsvertraglich
ausgeschlossen werden.
Abfindungszahlung nach Kündigung, Ausschluss oder Einziehung
Unabhängig von der Art und Weise, wie der einzelne Gesellschafter
seine Gesellschafterstellung verloren hat, erhält er von Gesetzes wegen
einen Anspruch auf Abfindungszahlung (oft auch genannt Einziehungs- oder
Ausschlussentgelt). Einen vollständigen Ausschluss der Abfindung oder
einer unverhältnismäßige Reduzierung der Abfindung hält die
Rechtsprechung für unzulässig. In der Praxis entsteht oftmals ein Streit
über die Abfindungshöhe. Hier ist der betroffene Gesellschafter auf
erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater angewiesen, die ihn bei der
Bewertung des Unternehmens und bei den prozessualen Hindernissen
kompetent unterstützen.
Im Falle der Einziehung hat der BGH den betroffenen Ex-Gesellschafter
einen Schutz bei der Abfindungszahlung zukommen lassen. Früher konnten
die Gesellschafter nach der Einziehung den Betrieb insoweit
runterfahren“, als die GmbH die Abfindung nicht mehr an den
ausscheidenden Gesellschafter zahlen konnte. Nach einem neueren
BGH-Urteil kann es für die verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem
ausgeschlossenen Gesellschafter zu einer persönlichen Haftung für die
Abfindungszahlung kommen. Wenn die Gesellschaft z.B. eine Insolvenz
beatragen muss, könnte sich dann der ausgeschlossene Gesellschafter mit
seinen Abfindungsansprüchen an die anderen Gesellschafter wenden.
Geschäftsführer-Abberufung, Kündigung des Geschäftsführervertrags
Oftmals werden auch die Geschäftsführer neben den Gesellschaftern in
einen Gesellschafterstreit einbezogen, so dass auch ihre Stellung als
Organ der GmbH und ihr Geschäftsführervertrag angegriffen
werden. Grundsätzlich kann ein Fremd-Geschäftsführer ohne Gründe
abberufen werden. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann jedoch nur
innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden. Hat der
Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kommt eine sofortige
außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags in
Betracht.
Amtsniederlegung, Kündigung durch den GmbH-Geschäftsführer
Der Gesellschafterstreit ist oft auf eine finanzielle Notlage der
GmbH zurückzuführen oder aber er mündet in einer solche finanziellen
Notlage. Dann wachsen die Anforderungen an den Geschäftsführer und seine
Haftungsrisiken vergrößern sich. Daher versuchen Geschäftsführer immer
wieder sich ihrer Haftungsrisiken durch Amtsniederlegung und
außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags zu entledigen.
Aber auch die Amtsniederlegung birgt Risiken, wenn sie missbräuchlich
oder zur sog. Unzeit erfolgt.