Schrottimmobilien Rückabwicklung vereinfacht

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen als Hebel für die Rückabwicklung von unattraktiven Darlehen nutzen.

Viele Leidtragende haben es am eigenen Leib erfahren müssen: Die Rückabwicklung einer einmal erworbenen „Schrottimmobilie“ ist mehr als schwierig. Die eigentlich im Fokus stehenden Vertriebler und Verkäufer sind häufig nicht mehr existent oder insolvent, zumindest ohne finanzielle Mittel. Die einzig finanziell gut ausgestatteten Banken haben die Rechtsprechung auf Ihrer Seite bzw. sind nur schwer zu „knacken“. Dementsprechend steigen viele Banken auch auf entsprechende Bitten nach einer Rückabwicklung gar nicht ein, es sei denn, es liegt eine wirtschaftliche Notsituation vor (in einer solchen würde die Bank früher oder später ohnehin das Nachsehen haben, so dass sie lieber am Prozess aktiv mitwirkt).

Einen attraktiven Ansatzpunkt bildet in dieser Situation das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsbelehrung. Es zeigt sich, dass diese bei einer Vielzahl von Banken in der Vergangenheit falsch war bzw. ist. Dies wiederum führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht wurde und das Darlehen noch wirksam widerrufen werden und sodann rückabgewickelt werden kann. Das sich hieraus ergebende Einspar- buzw. Rückzahklungspotenzial zugunsten des Darlehensnehmers ist angesichts der stark veränderten Zinsen teilweise beachtlich. Und angesichts der gesunkenen Zinsen und Finanzierungsfreude von Banken heutzutage findet sich auch eine andere Bank, die das Engagement zu einem weitaus attraktiveren bzw. marktgerechten Zins refinanziert.

Kein Wunder also, dass Banken auf die Gefahr eines Widerrufs teilweise entgegenkommend reagieren und hierdurch eine faktische Rückabwicklung des „Schrottimmobilien-Engagements in die Wege geleitet werden kann. In welchem Ausmaß diese dann zur Erleichterung führt, hängt von einigen Faktoren ab, allen voran der rechtlichen Situation, der Bank selbst, der Argumentation und natürlich auch – aber nicht notwenig – einer Rechtsschutzversicherung.

So hat beispielsweise das Kammergericht in seinem am 22. 12. 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 – nicht rechtskräftig – BGH XI ZR 39/15) festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008 fehlerhaft war. Damit wurde die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht und konnte der Darlehensnehmer den mit der DKB geschlossenen Kreditvertrag im Jahr 2014 noch wirksam widerrufen. Im Falle der DKB genügte die verwendete Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Kammergerichts u.a. nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkte, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (bei dieser Formulierung haben bereits der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte mehrfach ähnlich entschieden).
Entsprechend bietet sich für DKB-Kreditkunden, deren Darlehensverträge ähnliche Fehler in der Widerrufsbelehrung – oder andere – aufweisen, die grundsätzliche Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen und dadurch Einsparungsmöglichkeiten angesichts der derzeit niedrigen Zinssätze bzw. eine Restrukturierung der Finanzierung Ihres Immobilienengagements zu realisieren. Sollten im Übrigen Kreditkunden einen Darlehensvertrag mit der Bank (hier der DKB) bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung in solchen Fällen mit Erfolg zurückgefordert werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Prüfung Ihrer Kreditverträge zur Verfügung.

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