Widerrufsjoker nach wie vor aktuell für Darlehensverträge ab Juni 2010

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Bekanntermaßen lief am 21. Juni 2016 die Widerrufsfrist für Darlehensnehmer ab, die ihren Darlehensvertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Viele Darlehensnehmer haben daher ihre Darlehen fristgerecht widerrufen und (erfolgreich) Rückabwicklung verlangt, insbesondere solche, die bereits getilgt waren und für die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde.

Die erste gute Nachricht ist: Auch nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkredite können heute noch widerrufen werden, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Dies ist bei den Neuverträgen zwar nicht mehr so häufig der Fall wie bei Altverträgen; allerdings gibt es nach wie vor etliche Widerrufsbelehrungen, die fehlerhaft bzw. angreifbar sind. Eine Prüfung lohnt sich in jedem Fall!

Die zweite gute Nachricht: Der Widerruf von Krediten ist auch noch Jahre nach Vertragsabschluss grundsätzlich weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15). Man muss also keine Angst davor haben, aus rein zeitlichen Gründen seine Rechte eingebüßt zu haben.

Sollten Sie also Ihren Darlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben, empfehlen wir Ihnen, die Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen. Möglicherweise ergibt sich hierdurch eine Verbesserung Ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten.

Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung für die Widerrufbarkeit Ihres Darlehens und die geeignete Vorgehensweise zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche, ob per Email oder telefonisch. Kontaktieren Sie uns einfach unter mf@rafeil.com oder 030-20616901

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